Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Die Verwaltung und Instandhaltung eines Mietzinshauses im Rahmen des § 7 MG fällt grundsätzlich in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Pflegebefohlenen. Auch die Abwehr prozessual erhobener Ansprüche aus Rechtsbeziehungen in diesem Zusammenhang fällt mangels besonderer, im vorliegenden Fall nicht aktenkundiger Umstände, in den genannten Geschäftskreis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048197Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008