RS OGH 1980/4/30 6Ob591/80

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Veröffentlicht am 30.04.1980
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
MG §7 B

Rechtssatz

Die Verwaltung und Instandhaltung eines Mietzinshauses im Rahmen des § 7 MG fällt grundsätzlich in den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Pflegebefohlenen. Auch die Abwehr prozessual erhobener Ansprüche aus Rechtsbeziehungen in diesem Zusammenhang fällt mangels besonderer, im vorliegenden Fall nicht aktenkundiger Umstände, in den genannten Geschäftskreis.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 591/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 6 Ob 591/80
    Veröff: EFSlg 35946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048197

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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