RS OGH 1987/10/21 3Ob49/80, 8Ob632/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1980
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Norm

EO §379 A
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Allen einstweiligen Verfügungen ist eigentümlich, daß sie die Rechtsverhältnisse in Ansehung der von der einstweiligen Verfügung betroffenen Gegenstände unberührt lassen und insbesondere kein Pfand-, Befriedigungsrecht oder auch nur eine Priorität zu späteren Durchsetzung der gesicherten Forderung schaffen. Sie erstreben lediglich die Erhaltung des status quo zur Sicherung der Durchführung der späteren Zwangsvollstreckung. Dementsprechend enthält auch die Exekutionsordnung keine Bestimmung, daß ein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht im Rang einer im Zuge eines Provisorialverfahrens vorgenommenen Anmerkung zulässig wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005187

Dokumentnummer

JJR_19800430_OGH0002_0030OB00049_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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