RS OGH 1986/12/11 6Ob541/80, 6Ob688/86

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Veröffentlicht am 30.04.1980
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Rechtssatz

Erfolgt der Parteiwechsel ohne Zustimmung der beklagten Partei, so wird die Vorschrift des § 234 ZPO verletzt, eine Nichtigkeit ist hierin aber nicht gelegen.Erfolgt der Parteiwechsel ohne Zustimmung der beklagten Partei, so wird die Vorschrift des Paragraph 234, ZPO verletzt, eine Nichtigkeit ist hierin aber nicht gelegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 541/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 6 Ob 541/80
  • RS0039339">6 Ob 688/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 6 Ob 688/86
    Vgl aber; Beisatz: Verletzung des § 234 Satz 2 ZPO bewirkt Nichtigkeit, ist aber einer Heilung (durch nachträgliche Zustimmung) zugänglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039339

Dokumentnummer

JJR_19800430_OGH0002_0060OB00541_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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