Rechtssatz
Erfolgt der Parteiwechsel ohne Zustimmung der beklagten Partei, so wird die Vorschrift des § 234 ZPO verletzt, eine Nichtigkeit ist hierin aber nicht gelegen.Erfolgt der Parteiwechsel ohne Zustimmung der beklagten Partei, so wird die Vorschrift des Paragraph 234, ZPO verletzt, eine Nichtigkeit ist hierin aber nicht gelegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039339Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0060OB00541_8000000_001