Norm
ABGB §309Rechtssatz
Gewahrsame bedeutet gerade bei einem Besitzerwerb durch Übergabe nicht die Möglichkeit, jeden Eingriff eines anderen physisyh unmöglich zu machen, sondern nur die Tatsache, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person, von anderen, vor allem von den Übergebern, als fremdes Gut geachtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010109Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00007_8000000_001