RS OGH 1980/4/30 1Ob7/80

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Veröffentlicht am 30.04.1980
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Norm

ABGB §309

Rechtssatz

Gewahrsame bedeutet gerade bei einem Besitzerwerb durch Übergabe nicht die Möglichkeit, jeden Eingriff eines anderen physisyh unmöglich zu machen, sondern nur die Tatsache, daß Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person, von anderen, vor allem von den Übergebern, als fremdes Gut geachtet werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010109

Dokumentnummer

JJR_19800430_OGH0002_0010OB00007_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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