Norm
JN §111 Abs3Rechtssatz
In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, daß eine Rückübernahme des gemäß § 111 Abs 3 JN abgetretenen Verfahrens durch das inländische Gericht zulässig sei (vgl Loewe, Übertragung der vormundschaftsbehördlichen und pflegschaftsbehördlichen Zuständigkeit, EvBl 1955,138; Köhler, Internationales Privatrecht 3. Auflage 80). Voraussetzung hiefür wird allerdings ein inländisches Jurisdiktionsbedürfnis sein.In der Lehre wird der Standpunkt vertreten, daß eine Rückübernahme des gemäß Paragraph 111, Absatz 3, JN abgetretenen Verfahrens durch das inländische Gericht zulässig sei vergleiche Loewe, Übertragung der vormundschaftsbehördlichen und pflegschaftsbehördlichen Zuständigkeit, EvBl 1955,138; Köhler, Internationales Privatrecht 3. Auflage 80). Voraussetzung hiefür wird allerdings ein inländisches Jurisdiktionsbedürfnis sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047125Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00588_8000000_001