RS OGH 1980/4/30 3Ob27/80, 3Ob31/81 (3Ob32/81), 8Ob313/00p, 7Ob59/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1980
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Norm

EO §37 Ae
KO §10

Rechtssatz

Durch die Konkurseröffnung über den Verpflichteten wird die Rechtsstellung des Sicherungseigentümers nicht schlechthin auf die eines Absonderungsgläubigers eingeschränkt; dies gilt nur im Verhältnis zum Gemeinschuldner, dh wenn es um die Einbeziehung in die Konkursmasse und die konkursmäßige Verwertung der im Sicherungseigentum stehenden Sache geht. Im Verhältnis zu mitberechtigten Dritten behält jedenfalls der Sicherungseigentümer trotz des Konkurses des Verpflichteten die dem Sicherungseigentum zukommende sachenrechtliche Position, die der eines Volleigentümers entspricht. Er ist daher nach wie vor zur Exszindierung berechtigt, wenn die Sache außerhalb des Konkurses, etwa im Wege eines reinen Exekutionsverfahrens verwertet werden soll.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 27/80
  • 3 Ob 31/81
    Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 31/81
    Veröff: SZ 54/89 = EvBl 1981/212 S 606
  • 8 Ob 313/00p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 313/00p
    Auch; Beisatz: Der Gläubiger und Sicherungsnehmer selbst und nicht der Masseverwalter treibt die Forderung ein und hat ein allfälliges Übermaß dem Masseverwalter auszufolgen. (T1); Veröff: SZ 74/105
  • 7 Ob 59/12w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 59/12w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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