RS OGH 2025/11/11 1Ob7/80; 1Ob130/25m

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Veröffentlicht am 30.04.1980
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Rechtssatz

Grenzsteine sind ein eindeutiger Hinweis auf eine Eigentumsgrenze. Bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt kann man diese, die auf Eigentumsgrenze von erworbenen Grundstücke hinweisen, wahrnehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0013873">1 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80
  • RS0013873">1 Ob 130/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.11.2025 1 Ob 130/25m
    Beisatz: Für die Redlichkeit des Ersitzenden ist entscheidend, ob dieser den Grenzstein – und damit den durch diesen markierten Grenzverlauf – bei entsprechender Sorgfalt
    erkennen hätten können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013873

Im RIS seit

30.04.1980

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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