Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Schecks werden in der Regel zahlungshalber gegeben. Wird infolge Nichteinlösung eines Schecks eine Ratenvereinbarung getroffen, besteht die Schuld daher unverändert fort, es liegt kein neuer selbständiger Verpflichtungsgrund (konstitutives Schuldanerkenntnis) sondern eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032612Dokumentnummer
JJR_19800506_OGH0002_0050OB00582_8000000_003