RS OGH 1980/5/6 5Ob582/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1980
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Norm

ABGB §1375 B
ABGB §1414
SchG Art1

Rechtssatz

Schecks werden in der Regel zahlungshalber gegeben. Wird infolge Nichteinlösung eines Schecks eine Ratenvereinbarung getroffen, besteht die Schuld daher unverändert fort, es liegt kein neuer selbständiger Verpflichtungsgrund (konstitutives Schuldanerkenntnis) sondern eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032612

Dokumentnummer

JJR_19800506_OGH0002_0050OB00582_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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