Norm
StGB §144 Abs1Rechtssatz
Die im § 144 Abs 1 StGB vorausgesetzte Vermögensschädigung fehlt (nur) dann, wenn die durch die Tat bewirkte Vermögensminderung durch einen gleichzeitig zufließenden wirtschaftlichen Vorteil wieder ausgeglichen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093984Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0130OS00038_8000000_001