Norm
ZPO §235 DRechtssatz
Haben beide Untergerichte übereinstimmend über die Änderung des Feststellungsbegehrens zwar nicht beschlußmäßig entschieden, sie aber als zulässig behandelt, so ist im Hinblick auf § 528 Abs 1 ZPO eine weitere Prüfung der Zulässigkeit nicht mehr möglich.Haben beide Untergerichte übereinstimmend über die Änderung des Feststellungsbegehrens zwar nicht beschlußmäßig entschieden, sie aber als zulässig behandelt, so ist im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO eine weitere Prüfung der Zulässigkeit nicht mehr möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039486Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0070OB00032_8000000_002