Norm
ABGB §1478 ffRechtssatz
Rechte aus einem Vertrag verjähren nach § 1478 ff ABGB mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in dreißig Jahren.Rechte aus einem Vertrag verjähren nach Paragraph 1478, ff ABGB mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in dreißig Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080886Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025