Norm
ABGB §810Rechtssatz
Dem Erben, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, steht vor dessen Einantwortung hinsichtlich des Nachlaßvermögens kein eigenes Recht, sondern nur das Recht und die Pflicht zur einstweiligen Vertretung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008157Im RIS seit
08.05.1980Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024