Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Muß der Versicherer dem gestellten Begehren entnehmen, daß es sich hiebei nur um ein Teilbegehren handelt, das mit dem Ziel einer Wahrung des Deckungsanspruches gestellt wird, könnte auch darin eine Wahrung des Deckungsanspruches bezüglich jenes weiteren Begehrens erblickt werden, dessen Vorhandensein dem Versicherer bereits aus der ursprünglichen Klage bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080482Dokumentnummer
JJR_19800508_OGH0002_0070OB00032_8000000_004