Norm
HVG §6 IARechtssatz
Der Maklervertrag dient - soferne der Makler nicht Abschlußvollmacht besitzt - nach seinem Zweck nur als Mittel zur Herbeiführung eines Zwischenerfolges, nämlich Bewerber für das zu vermittelnde Geschäft ausfindig zu machen, sie dem Auftraggeber zuzuführen und sie - bei einer in der Vermittlung im engeren Sinne bestehenden Tätigkeit - abschlußbereit zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014