Rechtssatz
Neben einer aktiven Mitwirkung macht auch schon die Unterlassung einer entsprechenden Vorsorge gegen eine reklamehaften Herausstellung disziplinär verantwortlich. Eine solche Vorsorge muß aber möglich und zumutbar sein; der Versuch, einer reklamehaften Herausstellung durch Dritte nach Kräften entgegenzuwirken, genügt, Unzumutbares (hier: Vollmachtskündigung gegenüber der Zeitung) darf nicht verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055782Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008