RS OGH 1980/5/12 Bkd2/80, Bkd50/82, Bkd16/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1980
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Norm

DSt 1872 §2 H
RL-BA 1977 §45
StGB §2

Rechtssatz

Neben einer aktiven Mitwirkung macht auch schon die Unterlassung einer entsprechenden Vorsorge gegen eine reklamehaften Herausstellung disziplinär verantwortlich. Eine solche Vorsorge muß aber möglich und zumutbar sein; der Versuch, einer reklamehaften Herausstellung durch Dritte nach Kräften entgegenzuwirken, genügt, Unzumutbares (hier: Vollmachtskündigung gegenüber der Zeitung) darf nicht verlangt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 2/80
    Entscheidungstext OGH 12.05.1980 Bkd 2/80
  • Bkd 50/82
    Entscheidungstext OGH 13.12.1982 Bkd 50/82
  • Bkd 16/85
    Entscheidungstext OGH 30.06.1986 Bkd 16/85
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055782

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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