Norm
StPO §332 Abs4Rechtssatz
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO setzt die Behauptung eines Missverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus, widrigenfalls eine angebliche Mangelhaftigkeit des Wahrspruches ausschließlich nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO gerügt werden kann.Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, StPO setzt die Behauptung eines Missverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus, widrigenfalls eine angebliche Mangelhaftigkeit des Wahrspruches ausschließlich nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO gerügt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026