Rechtssatz
§ 24 Abs 2 Z 4 PresseG (als Möglichkeit, den Redakteur trotz eines entschuldbaren Rechtsirrtums schuldig zu sprechen) ist seit dem Außerkrafttreten der §§ 3 , 233 StG und dem Wirksamkeitsbeginn des § 9 StGB nicht mehr anwendbar. Dennoch ist, wenn das Entgegnungsbegehren objektiv zur Gänze gerechtfertigt und der verantwortliche Redakteur trotz der grundlosen Verweigerung der Veröffentlichung (§ 24 Abs 2 Z 3 PresseG) nur deswegen freizusprechen ist, weil er die Tat aus einem ihm nicht vorzuwerfenden Rechtsirrtum (§ 9 Abs 1 StGB) über das Fehlen einer Entgegnungsvoraussetzung (§ 23 Abs 1 PresseG) begangen hat, in insoweit zulässiger (vgl EvBl 1980,65) analoger Anwendung des § 24 Abs 3 StGB auf Veröffentlichung der Entgegnung zu erkennen.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, PresseG (als Möglichkeit, den Redakteur trotz eines entschuldbaren Rechtsirrtums schuldig zu sprechen) ist seit dem Außerkrafttreten der Paragraphen 3, , 233 StG und dem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 9, StGB nicht mehr anwendbar. Dennoch ist, wenn das Entgegnungsbegehren objektiv zur Gänze gerechtfertigt und der verantwortliche Redakteur trotz der grundlosen Verweigerung der Veröffentlichung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, PresseG) nur deswegen freizusprechen ist, weil er die Tat aus einem ihm nicht vorzuwerfenden Rechtsirrtum (Paragraph 9, Absatz eins, StGB) über das Fehlen einer Entgegnungsvoraussetzung (Paragraph 23, Absatz eins, PresseG) begangen hat, in insoweit zulässiger vergleiche EvBl 1980,65) analoger Anwendung des Paragraph 24, Absatz 3, StGB auf Veröffentlichung der Entgegnung zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072006Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0100OS00057_7900000_001