Norm
SGG aF §12 Abs3 FRechtssatz
Liegen zwar die Voraussetzungen für die Einziehung nicht vor, sind aber jene für den Verfall nach § 6 Abs 3 SGG gegeben, so ist der Angeklagte durch den Ausspruch der Einziehung nicht beschwert.Liegen zwar die Voraussetzungen für die Einziehung nicht vor, sind aber jene für den Verfall nach Paragraph 6, Absatz 3, SGG gegeben, so ist der Angeklagte durch den Ausspruch der Einziehung nicht beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088234Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0110OS00053_8000000_001