RS OGH 2026/3/24 1Ob589/80; 9Ob298/98h; 4Ob192/13h; 4Ob4/14p; 4Ob232/13s; 3Ob214/14p; 7Ob186/15a; 8O

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Veröffentlicht am 14.05.1980
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Rechtssatz

Der Grundsatz, dass der Zustand den der bisherige gemeinsame Eigentümer dadurch schafft, dass er ein Grundstück dazu bestimmt, dem anderen zu dienen, im Zweifel als fortbestehend anzusehen ist, kann nur für Anlagen gelten, aus denen sich für den Erwerber ganz offenkundig ergibt, dass sie auch weiterhin bestehen bleiben sollen, weil sie für die Benützung des "herrschenden" Grundstückes notwendig sind, wie etwa eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne, die das Regenwasser aufnimmt, ein Kanal, der Abwässer ableitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0011554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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