Norm
EVHGB Art7 Nr9Rechtssatz
Die gesamthänderische Bindung des Vermögens der Personalgesellschaft besteht grundsätzlich auch im Liquidationsstadium fort. Auch in diesem ist daher das Vermögen der Gesellschaft der Verfügung des einzelnen Gesellschafters entzogen. Über das Vermögen der Gesellschaft verfügen nunmehr sämtliche Gesellschafter - auch die Kommanditisten - als geborene Liquidatoren, die grundsätzlich nur gemeinschaftlich handeln können. Ist jedoch auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht ein Liquidator bestellt worden, stehen die Liquidationsbefugnisse diesem zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061409Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0010OB00590_8000000_001