Norm
ABGB §1063 A1Rechtssatz
Wenn der Vorbehaltskäufer die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache im eigenen Namen weiterveräußert so verliert der Vorbehaltsverkäufer sein Recht dann, wenn er den Käufer zur Weiterveräußerung ermächtigt hat (Verfügungsermächtigung) oder wenn der zweite Käufer auf Grund der Gutglaubensvorschriften (§§ 367, 371; § 366 HGB) Eigentum erwirbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015