RS OGH 1980/5/20 1StR177/80

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Veröffentlicht am 20.05.1980
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Norm

StGB §80 E

Rechtssatz

Für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs (zwischen unterlassenen ärztlicher Maßnahmen und dem Tod des Patienten) ist es unerheblich, ob der Patient an einer bestimmten Erkrankung ohnehin gestorben wäre; es genügt, daß der Tod früher eintritt, als er ohne das pflichtwidrige Unterlassen eingetreten wäre.

Veröff: NStZ 1981,218

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1980:RS0103826

Dokumentnummer

JJR_19800520_AUSL000_001STR00177_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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