Rechtssatz
Das die Bewilligung ablehnende Erledigungsschreiben der Österreichischen Nationalbank ist als Bescheid aufzufassen, wenn es auch entgegen der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird, so enthält es doch alle übrigen Merkmale eines Bescheides, nämlich die Bezeichnung der Behörde, den Spruch, die Unterschrift und die an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung eines genau angeführten Antrages, also einer ganz bestimmten Angelegenheit des Verwaltungsrechtes, was nach herrschender Auffassung für die Annahme eines Bescheides ausreicht.Das die Bewilligung ablehnende Erledigungsschreiben der Österreichischen Nationalbank ist als Bescheid aufzufassen, wenn es auch entgegen der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wird, so enthält es doch alle übrigen Merkmale eines Bescheides, nämlich die Bezeichnung der Behörde, den Spruch, die Unterschrift und die an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung eines genau angeführten Antrages, also einer ganz bestimmten Angelegenheit des Verwaltungsrechtes, was nach herrschender Auffassung für die Annahme eines Bescheides ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049683Im RIS seit
20.05.1980Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024