RS OGH 2010/8/4 6Ob586/80, 8Ob525/85, 4Ob517/88, 6Ob2229/96d, 3Ob98/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1980
beobachten
merken

Norm

EheG §87 Abs1
EheG §93
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 93 heute
  2. EheG § 93 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Im Fall einer Anordnung gemäß § 87 Abs 1 EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinn des § 93 EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.Im Fall einer Anordnung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, EheG ist eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes, nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinn des Paragraph 93, EheG gebotenen Durchführung eben einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten