Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Der im Verfahren nach §§ 229 ff AußStrG angerufene Richter hat bei der von ihm anzuordnenden Rechtsgestaltung alle vorhersehbaren künftigen Interessenanlagen in seine Billigkeitsabwägung mit einzubeziehen, da eine dem § 17 der 6. DVEheG entsprechende nachträgliche Änderung der einmal getroffenen Entscheidung nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008511Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_003