Norm
StGB §146 A1Rechtssatz
Das Vorspiegeln eines nicht bestehenden, obgleich nicht exakt konkretisierten Rechts stellt grundsätzlich eine Täuschung über Tatsachen dar, sofern es sich nicht um bloße Rechtsausführungen ohne (falschen) Tatsachenhintergrund handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094082Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0130OS00179_7900000_001