RS OGH 1980/5/22 8Ob49/80, 6Ob572/80, 3Ob294/04p, 3Ob210/05m, 14Os16/08x, 1Ob51/11y, 3Ob93/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1980
beobachten
merken

Norm

ZPO §275
ZPO §503 Z2 C3b

Rechtssatz

Die vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 49/80
    Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 49/80
  • 6 Ob 572/80
    Entscheidungstext OGH 28.05.1980 6 Ob 572/80
  • 3 Ob 294/04p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 294/04p
    Beisatz: Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde. (T1)
  • 3 Ob 210/05m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 210/05m
    Auch
  • 14 Os 16/08x
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 14 Os 16/08x
    Vgl auch; Beisatz: Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T2)
  • 1 Ob 51/11y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 51/11y
  • 3 Ob 93/14v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
    Auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten