Norm
StVO §2 Abs1 Z3cRechtssatz
Ein Vorrangsfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangsberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Autolenkers unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075077Im RIS seit
22.05.1980Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025