Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Es kommt auch bei vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die angemessenen Gesamtbaukosten errichteten Wohnstätten auf die bauliche Ausstattung und auf den Kostenaufwand an, um von einer "Arbeiterwohnstätte" sprechen zu können, denn sonst müßte jede vor dem Inkrafttreten der Verordnung errichtete Wohnstätte - abgesehen von der Größe - als "Arbeiterwohnstätte" angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060949Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0030OB00546_7900000_001