Rechtssatz
Die vorsätzliche oder mit auffallender Sorglosigkeit erfolgte Schadenszufügung durch eine Gewässerreinigung setzt voraus, daß diese in Verletzung der Sorgfaltspflicht des § 31 Abs 1 WRG und damit rechtswidrig erfolgte.Die vorsätzliche oder mit auffallender Sorglosigkeit erfolgte Schadenszufügung durch eine Gewässerreinigung setzt voraus, daß diese in Verletzung der Sorgfaltspflicht des Paragraph 31, Absatz eins, WRG und damit rechtswidrig erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026697Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_004