RS OGH 2012/6/5 1Ob575/80, 8Ob539/82, 7Ob300/98p, 10Ob62/11g

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Veröffentlicht am 27.05.1980
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Norm

MG §1 Abs3 Z1 C

Rechtssatz

Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erlöse einer Gemeinde aus dem Verkauf eines privatwirtschaftlichen Unternehmens und Mittel, die zur Förderung des Fremdenverkehrs oder zur finanziellen Sanierung einer Gemeinde aus anderen als Beförderungsmittel aufgewendet wurden, fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 575/80
    Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 575/80
  • 8 Ob 539/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 539/82
    Auch; nur: Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. (T1); Beisatz: Bei den Mittel zur Förderung der Finanzierung von Entwicklungsinvestitionen und Erneuerungsinvestitionen handelt es sich um keine Wohnbauförderungsmittel. (T2)
  • RS0067457">7 Ob 300/98p
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 300/98p
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)
  • RS0067457">10 Ob 62/11g
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 62/11g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067457

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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