Norm
MG §1 Abs3 Z1 CRechtssatz
Öffentliche Mittel im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sind nur solche, die auf Grund gesetzlicher Anordnung der Neuschaffung von Wohnräumen oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erlöse einer Gemeinde aus dem Verkauf eines privatwirtschaftlichen Unternehmens und Mittel, die zur Förderung des Fremdenverkehrs oder zur finanziellen Sanierung einer Gemeinde aus anderen als Beförderungsmittel aufgewendet wurden, fallen nicht darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012