Norm
ABGB §1080Rechtssatz
Beim Kauf auf Probe (§ 1080 ABGB) wird der Bestimmung des § 20 Abs 1 KSchG nur dann entsprochen, wenn die Anzahlung spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Leistungsverpflichtung des Käufers bezahlt wird.Beim Kauf auf Probe (Paragraph 1080, ABGB) wird der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, KSchG nur dann entsprochen, wenn die Anzahlung spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Leistungsverpflichtung des Käufers bezahlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020285Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00621_8000000_001