Norm
StGB §127 CRechtssatz
Dem Diebstahlstatbestand genügt der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), einen Dritten und daher auch vor allem einen Tatbeteiligten unrechtmäßig zu bereichern.Dem Diebstahlstatbestand genügt der Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), einen Dritten und daher auch vor allem einen Tatbeteiligten unrechtmäßig zu bereichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093364Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016