Norm
GOG §89Rechtssatz
§ 89 GOG sichert dem Benützer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingaben selbst überreicht. Unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell aus.Paragraph 89, GOG sichert dem Benützer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingaben selbst überreicht. Unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025