RS OGH 1980/5/29 7Ob546/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1980
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Norm

ABGB §884
ABGB §914 I

Rechtssatz

Bei einer bloß falschen (hier: unvollständigen) Bezeichnung im Urkundentext ist die gesetzliche Form hinsichtlich des wirklich gewollten Vertragsinhaltes dann als erfüllt anzusehen, wenn sich beide Vertragsparteien über den wirklichen gewollten Vertragsgegenstand einig waren, ihn aber infolge eines beiderseitigen Irrtums unrichtig bezeichnet haben (hier: in Form eines Notariatsaktes errichtetet Übergabsvertrag).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 546/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 546/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017205

Dokumentnummer

JJR_19800529_OGH0002_0070OB00546_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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