RS OGH 2012/10/18 7Ob557/80, 6Ob78/98h, 4Ob119/11w, 4Ob170/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Erleger ist ungeachtet der inzwischen erfolgten Ausfolgung des Gerichtserlages durch den Ausfolgungsbeschluß beschwert, wenn eine Beseitigung dieses Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit mit bindender Wirkung zur Klarstellung geeignet ist, daß die Ausfolgung des Erlages den öffentlich-rechtlichen Ausfolgungsvorschriften widersprach.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten