Norm
ABGB §383Rechtssatz
Die Unterlassung der Anmeldung oder die Anmeldung nach dem Inkrafttreten der Fischereigesetze hatte nicht den Verlust erworbener und durch diese Gesetze bestätigter oder durch sie neu geschaffener Fischereirechte an Gewässern, die bisher dem freien Fischfang unterlagen, zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010980Dokumentnummer
JJR_19800602_OGH0002_0010OB00017_8000000_001