RS OGH 1980/6/3 4Ob63/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia5
UStG §12
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist der Republik Österreich Schadenersatz zu leisten, hat der Schädiger auch die in der Rechnung des den Schaden behebenden Unternehmers enthaltene USt zu ersetzen; eine Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht, weil sich diese nur auf Vorteile aus dem Schadensereignis, die dem Geschädigten in seiner Stellung als Privatrechtsträger zugekommen ist, bezieht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 63/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037936

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00063_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten