RS OGH 1980/6/3 4Ob63/80

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

ABGB §1295 Ia5
UStG §12

Rechtssatz

Ist der Republik Österreich Schadenersatz zu leisten, hat der Schädiger auch die in der Rechnung des den Schaden behebenden Unternehmers enthaltene USt zu ersetzen; eine Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht, weil sich diese nur auf Vorteile aus dem Schadensereignis, die dem Geschädigten in seiner Stellung als Privatrechtsträger zugekommen ist, bezieht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 63/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037936

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00063_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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