RS OGH 1980/6/3 4Ob557/79, 5Ob35/80, 5Ob185/98m, 5Ob173/01d, 5Ob182/08p, 5Ob109/09d, 5Ob246/09a, 5Ob

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1 Satz2
WEG 1975 §1 Abs2

Rechtssatz

Wohnungseigentum kann an "Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof und im Keller" nur insoweit begründet werden, als es sich entweder um "selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" (§ 1 Abs 1 Satz 2 WEG 1975; oder um "mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" als Zubehör verbundene "Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft" handelt (§ 1 Abs 2 WEG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/79
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 557/79
  • 5 Ob 35/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 35/80
    Vgl auch; Veröff: SZ 54/87 = MietSlg 33460 = MietSlg 33502(15)
  • 5 Ob 185/98m
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 185/98m
    Vgl auch
  • 5 Ob 173/01d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 173/01d
    Vgl; Beisatz: Dass zwei Abstellflächen übereinander angeordnet sind und durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zufahren und Abfahren bewegt werden können, erfordert kein Abgehen von der sonst bei Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge üblichen Beurteilung. Ausschlaggebend ist, dass die Wippen für jedes Fahrzeug eine abgegrenzte eigene Abstellfläche bieten, die nur von einem Wohnungseigentümer benützt wird. (T1); Veröff: SZ 74/170
  • 5 Ob 182/08p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wurde vor dem 1. Juli 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter gültig. (T2)
  • 5 Ob 109/09d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 109/09d
    Vgl
  • 5 Ob 246/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
    Vgl; Beisatz: Ein von § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 nach § 15 Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach § 20 lit b GBG nicht angemerkt werden. Eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung war unzulässig und konnte kein dingliches Recht begründen. (T3)
  • 5 Ob 61/16f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 61/16f
    Auch
  • 5 Ob 60/16h
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 60/16h
    Auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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