Norm
WEG 1975 §1 Abs2Rechtssatz
"Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den in § 1 Abs 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene und zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat" können nach § 29 Abs 2 Z 3 WEG nur "von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden". Die Rechtswirksamkeit obligatorischer Nutzungsrechte, die sich die Beklagte als Miteigentümerin der Liegenschaft vorbehalten oder ausbedungen hat, ist hingegen nach § 29 Abs 1 Z 2 WEG zu beurteilen."Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene und zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat" können nach Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, WEG nur "von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden". Die Rechtswirksamkeit obligatorischer Nutzungsrechte, die sich die Beklagte als Miteigentümerin der Liegenschaft vorbehalten oder ausbedungen hat, ist hingegen nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082878Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_004