Rechtssatz
Auch über die Verpflichtung des Wohnungseigentumsorganisators und grundsätzlichen Eigentümers zur Unterlassung von Veränderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG (Trennmauern in der Kellergarage, an der er sich selbständiges Wohnungseigentum vorbehalten hatte) ist nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.Auch über die Verpflichtung des Wohnungseigentumsorganisators und grundsätzlichen Eigentümers zur Unterlassung von Veränderungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, WEG (Trennmauern in der Kellergarage, an der er sich selbständiges Wohnungseigentum vorbehalten hatte) ist nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045805Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_001