Norm
ABGB §94Rechtssatz
Da bei einer Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG aus Verschulden des darauf klagenden Mannes die Scheidung auf den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten keine Auswirkungen haben soll, ihm also "Unterhalt wie in aufrechter Ehe" gebührt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Zeit der Scheidung der Ehe bestanden haben und nicht auf jene zur Zeit der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an.Da bei einer Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG aus Verschulden des darauf klagenden Mannes die Scheidung auf den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten keine Auswirkungen haben soll, ihm also "Unterhalt wie in aufrechter Ehe" gebührt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Zeit der Scheidung der Ehe bestanden haben und nicht auf jene zur Zeit der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009614Im RIS seit
03.06.1980Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023