RS OGH 1980/6/3 4Ob529/80

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

StVG §32
StVG §113

Rechtssatz

Hat ein Strafgefangener durch vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt, kann eine Geldbuße von höchstens Schilling fünfhundert verhängt werden, die vom Hausgeld einzubehalten ist. Ein die Geldbuße übersteigender Schaden kann auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087536

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00529_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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