RS OGH 1980/6/3 4Ob334/80

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

UWG §9 C3a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Daß die Waren regelmäßig in demselben Geschäft geführt werden, ist für sich allein betrachtet, für die Gleichartigkeit nicht ausschlaggebend, da man den Maßstab etwa von Großkaufhäusern, aber auch von kleineren Geschäften, in denen die verschiedensten Waren zu erhalten sind, ausschalten muß. Wenn der Käufer Waren in solchen Geschäften erhält, wird er nämlich damit noch nicht die Vorstellung verbinden, sie stammten aus gemeinsamen Herstellungsbetrieben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 334/80
    Veröff: ÖBl 1980,132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0079113

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00334_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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