Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIRechtssatz
Bei Vorliegen der Exekutionssperre des § 10 KO ist die Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 2 EO sinngemäß anzuwenden und die Exekution daher auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, soferne nicht bereits eine bindende gegenteilige Entscheidung vorliegt.Bei Vorliegen der Exekutionssperre des Paragraph 10, KO ist die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO sinngemäß anzuwenden und die Exekution daher auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, soferne nicht bereits eine bindende gegenteilige Entscheidung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012