RS OGH 1980/6/4 3Ob547/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1980
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Norm

KO §150 Abs2
KO §150 Abs5

Rechtssatz

Das Verbot des § 150 Abs 5 KO dient der Sicherung des im § 150 Abs 2 KO normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Konkursgläubiger dritter Klasse im Zwangsausgleich. Daher sind nach § 150 Abs 5 KO nur solche vor Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung getroffene Vereinbarungen verboten, durch welche einzelnen Konkursgläubigern dritter Klasse Sondervorteile eingeräumt werden.Das Verbot des Paragraph 150, Absatz 5, KO dient der Sicherung des im Paragraph 150, Absatz 2, KO normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Konkursgläubiger dritter Klasse im Zwangsausgleich. Daher sind nach Paragraph 150, Absatz 5, KO nur solche vor Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung getroffene Vereinbarungen verboten, durch welche einzelnen Konkursgläubigern dritter Klasse Sondervorteile eingeräumt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 547/80
    Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 547/80
    Veröff: EvBl 1980/219 S 663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065279

Dokumentnummer

JJR_19800604_OGH0002_0030OB00547_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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