RS OGH 1980/6/4 3Ob163/79

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Veröffentlicht am 04.06.1980
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Norm

EO §220 Abs4
KO §43 Abs3
  1. EO § 220 heute
  2. EO § 220 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 220 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 220 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 220 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage kann § 220 Abs 4 EO nicht angewendet werden, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist.Im Falle der bücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage kann Paragraph 220, Absatz 4, EO nicht angewendet werden, wenn der Anfechtungsgegner als betreibender Gläubiger einschreitet und dem Verpflichteten daher der Widerspruch gegen die Berücksichtigung der angefochtenen Forderung und die Gültigkeit des Pfandrechtes versagt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003434

Dokumentnummer

JJR_19800604_OGH0002_0030OB00163_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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