RS OGH 1980/6/10 9Ns10/80

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Veröffentlicht am 10.06.1980
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Norm

StPO §72

Rechtssatz

Ein Antrag auf Ablehnung eines Richters (eines Gerichtes) wegen Befangenheit ist nur zulässig, wenn er sich auf ein bestimmtes Verfahren bezieht, in welchem der abgelehnte Richter (das abgelehnte Gericht) eine Entscheidung zu fällen hat; ist gegen die Antragsteller gar kein Verfahren anhängig, so ist der Ablehnungsantrag unzulässig und daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ns 10/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 9 Ns 10/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096988

Dokumentnummer

JJR_19800610_OGH0002_0090NS00010_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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