Norm
StVO §16 Abs2 litaRechtssatz
Ein im Bereich einer Kreuzung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO bestehendes Überholverbot dient ganz allgemein der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des gesamten, insbesondere auch des von links einbiegenden, Gegenverkehrs.Ein im Bereich einer Kreuzung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO bestehendes Überholverbot dient ganz allgemein der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des gesamten, insbesondere auch des von links einbiegenden, Gegenverkehrs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074154Dokumentnummer
JJR_19800611_OGH0002_0110OS00075_8000000_001