RS OGH 1980/6/11 11Os69/80, 9Os17/83, 13Os83/83, 11Os63/84, 14Os172/87, 10Os14/87, 14Os73/89, 15Os12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1980
beobachten
merken

Norm

StPO §258 Abs2 Bb
StPO §270 Abs2 Z5

Rechtssatz

Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist der persönliche Eindruck des Gerichtes entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden. Den Vorschriften der §§ 258, 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hier regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindruckes gewonnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098413

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten